AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken
(Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382.
DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als .Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)"
auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. es sei
denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Untertagen behält sich der
Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten
nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht
erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach
Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2 Termine
2.1
Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch
Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur
dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender
schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und
erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da
Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt
werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhart versäumt;
3.3
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die
Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für
eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der
VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand
zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur
Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach
eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers
oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens des
Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für
sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des
Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des
Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der
Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für
sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vor-stehenden Haftungsausschlüsse
und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder
eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1
Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags
in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie
mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das
Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht
innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die
Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige
Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen
eingefügten Ersatzteile o. Ä. nichtwesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das
Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem
Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann
der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche
Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde. Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde
dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten
gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1
und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher
aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen
für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B.
aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt.
Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht
weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben
werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler
(Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung
gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich
sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten
werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des
Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich
nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der
Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den
Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von
Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer
Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich
auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des
Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand
nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren
Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu
beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20
% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines
tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung.
3.1 Mängelansprüche für alle
verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung
der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung
der Anzeige - gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung
befreit.
3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
3.2.1
Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes
liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den
Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von
Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder
durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich
der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die
Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse
beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
4.1 Bei einer Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers
oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2 Für sonstige
Schäden gilt Folgendes:
4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4.2.2
Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers
auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes
begrenzt.
4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten
oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
4.2.4
Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die
gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
4.3 Die
Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
4.4 Der Anspruch
des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt
unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer
und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des
Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung
des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei
Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen
sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer
Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer
abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15
Nr. 5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten
Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers. Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten
AGB gilt bei der Ausführung von Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich §
13 VOB/B.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
1. Ist für die Gewährleistung keine
Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für
Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
2.
Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung
Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. beträgt die Verjährungsfrist für die
Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat,
dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
3. Die Frist
beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie
mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
Stand: März 2002 (2)